Ziel der Bauleitplanung war, die vorgesehene Realisierung eines Minigolfplatzes westlich der Bahnhofstraße zwischen Ortslage und Deich planungsrechtlich abzusichern. Im Zusammenhang mit der Tatsache, dass sich die Plangebietsflächen innerhalb der 50 m breiten Deichschutzzone befinden, wurde begleitend zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 12 eine deichbehördliche Ausnahmegenehmigung beim Landkreis Aurich eingeholt. Aufgrund der Nähe des Plangebietes zum Flora-Fauna-Habitat (FFH) 001 „Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer“ mit dem dazugehörigen EU- Vogelschutzgebiet V 01 „Niedersächsisches Wattenmeer und angrenzendes Küstenmeer“ war gemäß § 34 BNatSchG die Durchführung einer Prüfung auf Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen des FFH-Gebietes im Rahmen der Bauleitplanung erforderlich.
Die landschaftsverträgliche Ausgestaltung der Planung erfolgte einvernehmlich mit der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Aurich unter Einbeziehung, Erhalt und Ergänzung vorhandener Dünenvegetation benachbart zu einer stark frequentierten Kinderspielplatzfläche in unmittelbarer Nähe zum Fähranleger.

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